Internationale Verkaufsbedingungen der Altendorf GmbH
§ 1 Anwendbarkeit dieser Internationalen Verkaufsbedingungen
(1) Die Bedingungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen sind ein integraler Bestandteil aller ab dem 1. Mai 2024 abgeschlossenen Kaufverträge. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von diesen Internationalen Verkaufsbedingungen abweichende oder von gesetzlichen Vorschriften abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, selbst dann nicht, wenn wir nicht widersprechen oder Leistungen erbringen oder entgegennehmen.
(2) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen finden keine Anwendung, wenn die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft werden und wir wussten oder vor oder bei Vertragsschluss hätten wissen müssen, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Der Käufer erklärt insoweit, dass die Ware weder für den persönlichen Gebrauch noch für den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft wird.
§ 2 Abschluss des Kaufvertrages
(1) Ein Kaufvertrag erfordert stets eine schriftliche Bestellung des Käufers
(2) Wir können die Bestellung des Käufers durch unsere Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftragsbestätigung“) innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach deren Erhalt annehmen.
§ 3 Anwendbares Recht
(1) Der Kaufvertrag sowie diese Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der englischsprachigen Fassung vom 11.04.1980 und subsidiär für die im CISG nicht geregelten Regelungsbereiche dem Schweizer Obligationenrecht. Das CISG gilt gleichermaßen für die Vereinbarungen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten.
(2) Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Bestimmungen.
§ 4 Anforderungen an die Ware; Rechte Dritter
(1) Die zu liefernde Ware muss den in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Soweit keine Spezifikationen oder Qualitätsanforderungen in der Auftragsbestätigung genannt sind, ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie mit dem für die jeweilige Ware geltenden Produktdatenblatt übereinstimmt. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Absprache getroffen wird, muss die Ware nicht solchen Rechten und Vorschriften entsprechen, die außerhalb Deutschlands gelten. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck und/oder für einen Zweck, für den Waren der gleichen Art üblicherweise verwendet werden, geeignet ist. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu prüfen, ob die Ware für den vom Käufer beabsichtigten Zweck oder die tatsächliche Verwendung geeignet ist. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert.
(2) Sollte der Käufer beabsichtigen, die Ware unter unüblichen Bedingungen einzusetzen oder unter Bedingungen, die ein besonderes Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko für jedwede Person oder die Umwelt mit sich bringen können, so muss der Käufer uns darüber vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich informieren.
(3) Rechte und Ansprüche Dritter (insbesondere Rechte und Ansprüche die auf Eigentums- oder gewerbliche Schutzrechte gestützt werden) stellen nur dann einen Rechtsmangel dar, sofern diese Ansprüche und/oder Rechte in Deutschland in Kraft und registriert sind und die Nutzung der Ware in Deutschland verhindern.
§ 5 Lieferverpflichtung; Gefahrübergang
(1) Wir sind dazu verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannte Ware zu liefern, und zwar in einer Verpackung, die für das Beförderungsmittel geeignet ist.
(2) Die Lieferung erfolgt FCA Incoterms 2020 am in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms 2020 an unserer Niederlassung in 32429 Minden/Deutschland. Wir sind nicht dazu verpflichtet, den Beförderungsvertrag abzuschließen oder den Käufer darüber zu informieren, dass die Ware geliefert wurde oder dass der Frachtführer oder eine sonstige vom Käufer beauftragte Person die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen hat. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet), einen Beförderungsvertrag zu den üblichen Bedingungen auf Gefahr und Kosten des Käufers abzuschließen.
(3) Die Einhaltung des in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatums bzw. der dort genannten Lieferfrist ist keine wesentliche Vertragspflicht und die Nichteinhaltung des Lieferdatums oder der Lieferfrist in der Auftragsbestätigung stellen keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, behalten wir uns das Recht vor, den genauen Lieferzeitpunkt innerhalb der Frist zu bestimmen.
(4) Alle Lieferdaten und Lieferfristen sind davon abhängig, dass der Käufer alle seine Plichten rechtzeitig erfüllt. Insbesondere muss der Käufer jegliche Genehmigungen, Zeichnungen etc. bereitstellen und/oder genehmigen und alle vereinbarten Zahlungen rechtzeitig leisten.
(5) Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen zu tätigen und diese separat in Rechnung zu stellen.
(6) Die Gefahr geht mit der Lieferung nach § 5 Absatz 2 über. Sollte der Käufer die Ware nicht abnehmen, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in der der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
(7) Zusätzlich zu den uns zustehenden gesetzlichen Rechten sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten auszusetzen, sofern vernünftige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Käufer seine ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllen wird, insbesondere dass er nicht in der Lage sein wird, den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen.
§ 6 Lieferschein, Rechnung, sonstige Dokumente
(1) Wir stellen dem Käufer einen Lieferschein zur Verfügung, der dem bei uns üblichen Standard entspricht.
(2) Unabhängig von der verwendeten Incoterms-Klausel sind wir nicht dazu verpflichtet, für die Exportfreimachung zu sorgen. Wir werden jedoch auf Gefahr und Kosten des Käufers alle notwendigen Exportlizenzen und Zollformalitäten beantragen, sofern uns der Käufer alle notwendigen Informationen bereitgestellt hat.
(3) Wir sind nur verpflichtet, dem Käufer solche Dokumente zur Verfügung zu stellen, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt sind.
§ 7 Höhere Gewalt
Keine Partei ist gegenüber der anderen Partei haftbar oder verantwortlich, noch wird davon ausgegangen, dass sie den Kaufvertrag nicht erfüllt oder verletzt hat, wenn und soweit eine solche Nichterfüllung oder Verzögerung auf Handlungen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (a) Überschwemmung, Feuer, Erdbeben oder Explosion; (b) Krieg, Invasion, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Drohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen; (c) staatliche Anordnungen oder Gesetze; (d) Maßnahmen, Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum des Kaufvertrags in Kraft sind; (e) Maßnahmen einer staatlichen Behörde; (f) nationaler oder regionaler Notstand, einschließlich Pandemien oder Epidemien; (g) Streiks oder Arbeitsniederlegungen; (h) Störungen in der Industrie oder der Lieferkette, die sich auf den betreffenden Markt auswirken; und (i) andere Handlungen, Ereignisse oder Situationen, die nicht in der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Dies umfasst auch das Auftreten solcher Ereignisse bei Unterlieferanten. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Partei innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen (wobei diese Benachrichtigung keine Voraussetzung dafür ist, dass ein solches Ereignis höherer Gewalt besteht und die betreffende Partei entschuldigt ist), wobei sie den Zeitraum angibt, für den das Ereignis höherer Gewalt voraussichtlich andauern wird, und sie hat sich nach Kräften zu bemühen, den Ausfall oder die Verzögerung zu beenden und sicherzustellen, dass die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt so gering wie möglich gehalten werden.
§ 8 Pflicht zur Kaufpreiszahlung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis auf das von uns genannte Konto zu überweisen. Der Erfüllungsort für die Zahlung ist 32429 Minden/Deutschland. Außerhalb Deutschlands auftretende Bankgebühren trägt der Käufer. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen und ist fällig an dem in der Auftragsbestätigung genannten Tag oder innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist, welche sich nach dem Rechnungsdatum berechnet. Sollte in der Auftragsbestätigung weder ein Tag noch eine Zahlungsfrist angegeben sein, hat die Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Abnahme der Ware durch den Käufer ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive der Verpackungskosten, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
(3) Der Käufer ist nur dann dazu berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder seine Leistungen auszusetzen, wenn der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist er verpflichtet, an uns Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank für die Dauer des Verzugs zu zahlen.
(6) Ist der Käufer uns gegenüber aus mehreren Kaufverträgen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das vom Käufer Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Käufer lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(7) Wir sind berechtigt, unsere Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag an Dritte abzutreten.
(8) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Abschluss des Kaufvertrages seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Abschluss des Kaufvertrages Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir – ohne Einschränkung unserer weitergehenden Rechte – berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen.
(9) Ohne Einschränkung weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Käufer verpflichtet, alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die uns oder einem Dritten, an den wir die Forderungen aus dem Kaufvertrag abgetreten haben, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands entstehen.
§ 9 Vertragswidrige Ware; rechtsmangelhafte Ware
(1) Die Ware ist vertragswidrig, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs erheblich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 abweicht.
(2) Die Ware weist einen Rechtsmangel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs deutlich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 abweicht.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ohne dass damit eine Einschränkung der gesetzlichen Regelungen verbunden ist, muss der Käufer die Ware umfassend im Hinblick auf Abweichungen der Ware in der Art, der Menge, der Qualität und der Verpackung untersuchen. Sofern erforderlich muss der Käufer die Untersuchung mit Hilfe dritter externer Personen durchführen.
(2) Die Vertragswidrigkeit muss innerhalb von zehn (10) Kalendertagen angezeigt werden. Für offensichtliche Vertragswidrigkeiten beginnt diese Frist zur Anzeige mit der Lieferung der Ware, in allen anderen Fällen nachdem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. Die Anzeige der Vertragswidrigkeit muss schriftlich erfolgen und die Vertragswidrigkeit so genau benennen und umschreiben, dass wir Abhilfemaßnahmen treffen können.
(3) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist sowie im Hinblick auf Rechtsmängel, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 11 Verjährungsfrist
Die Ansprüche des Käufers wegen Lieferung neuer vertragswidriger und neuer rechtsmangelhafter Ware verjähren ein (1) Jahr nach Lieferung der Ware. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für gebrauchte Ware findet § 4 Absatz 1 Satz 6 Anwendung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu einem Neubeginn oder einer Hemmung der Verjährung.
§ 12 Rechtsbehelfe im Fall vertragswidriger und rechtsmangelhafter Ware; Haftungsbeschränkung
(1) Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung und die Aufhebung des Vertrages nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
(2) Soweit die uns mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen entstehenden Kosten dadurch erhöht werden, dass der Käufer die Ware an einen Ort verbringt, der nicht in der Auftragsbestätigung genannt ist oder – sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist – der nicht der Niederlassung des Käufers entspricht, werden diese Kosten vom Käufer getragen.
(3) Im Falle der Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware oder im Falle einer sonstigen aus dem Kaufvertrag oder der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer resultierenden Vertragsverletzung kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen, wobei ein Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen (insbesondere außervertraglicher Art) ausgeschlossen ist:
a. Wir haften nicht für das Verhalten von Lieferanten oder Subunternehmern. Zudem haften wir nicht auf Schadensersatz, soweit der Käufer zu diesem beigetragen hat.
b. Der Käufer muss den Nachweis erbringen, dass unsere Geschäftsführer, Angestellten oder sonstigen Beschäftigten vorsätzlich oder fahrlässig dem Käufer gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben.
c. Sofern wir haften, ist die Haftung für verspätete oder ausbleibende Lieferung auf 0,5 Prozent für jede volle Woche, höchstens jedoch auf 5 Prozent des Nettokaufpreises der verspätet oder gar nicht gelieferten Ware, und im Falle der Haftung wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware auf den Nettokaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.
d. Abweichend von § 12 Absatz 3 lit. c. haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Nutzungsverluste.
e. Die vorgenannten Beschränkungen in § 12 Absatz 3 gelten nicht
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- sofern wir arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,
- sofern wir aus zwingenden Produkthaftungsgesetzen haften, sowie
- im Hinblick auf die Haftung, die nach den anwendbaren Gesetzen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
(4) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 13 Rechte zur Nutzung von Software; Rechte an Dokumenten etc.
(1) Sofern die Waren auch Software beinhalten, wird dem Käufer mit der Lieferung der Ware eine nicht-exklusive, einfache, kostenlose Lizenz zur Nutzung der Software, allerdings nur im Zusammenhang mit der nach diesem Kaufvertrag gekauften Ware, gegeben. Mit der Ausnahme zur Erstellung einer Sicherheitskopie ist der Käufer nicht dazu berechtigt, die Software zu vervielfältigen.
(2) Wir behalten uns alle gewerblichen Schutzrechte an allen Dokumenten, Bildern, Zeichnungen, etc. (zusammenfassend als „Dokumente“ bezeichnet) vor, die wir im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten unter diesem Kaufvertrag erstellt und/oder zur Verfügung gestellt haben. Solche Dokumente gehören ausschließlich uns.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sicherzustellen, dass unser Eigentumsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Sofern dies für die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlich ist, verpflichtet sich der Käufer insbesondere dazu, eine im Belegenheitsland der Ware etwaig notwendige Eintragung in ein öffentliches Register auf eigene Kosten vorzunehmen.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Käufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware treten oder sonst hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 14 Abs. 3 dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Gebrauch gemacht haben.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Wir sind nicht dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder diesen Internationalen Verkaufsbedingungen genannt sind.
(2) Zu dem Kaufvertrag bestehen keine Nebenabreden.
(3) Jegliche Änderungen eines abgeschlossenen Kaufvertrages erfordern unsere schriftliche – durch unsere ordnungsgemäße Unterschrift kenntlich gemachte – Bestätigung.
(4) Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten gegenüber uns auf eine andere Person zu übertragen.
(5) Der Erfüllungsort für die Lieferung ist in § 5 Absatz 2 geregelt, der Erfüllungsort für die Zahlung folgt aus § 8 Absatz 1. Als Erfüllungsort für alle sonstigen Pflichten ist – auch bei der Vereinbarung einer anderen Incoterms-Klausel – 32429 Minden/Deutschland vereinbart. Dies gilt auch für die Nachlieferung, für die Nachbesserung sowie die Rückabwicklung der vertraglichen Pflichten im Falle der Vertragsaufhebung.
(6) Sämtliche Kommunikation, Erklärungen, Mitteilungen, etc. (zusammenfassend nachfolgend „Mitteilungen“) haben ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Mittels Fax oder E-Mail gemachte Mitteilungen erfüllen das Schriftformerfordernis. Eine Unterschrift ist für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, es sei denn diese Internationalen Verkaufsbedingungen verlangen ausdrücklich eine Unterschrift.
§ 16 Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarung
(1) Sofern der Käufer seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Island oder Norwegen hat, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages und dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, die ausschließliche Zuständigkeit der für 32429 Minden/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind in diesem Fall jedoch auch berechtigt, den Käufer vor den staatlichen Gerichten an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Island und Norwegen hat, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages und dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, ausschließlich durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch einen oder mehrere Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit der genannten Schiedsordnung benannt werden, endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Die Regelungen für das beschleunigte Verfahren sind nicht anzuwenden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Minden/Deutschland, die Sprache ist deutsch.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Wir und der Käufer sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise soweit wie möglich gerecht werden.